Falsche Vorwürfe gegen Kommunalpolitiker – trotzdem Freispruch
Amtsgericht sieht Behauptungen über betrügerische Geschäfte als nicht bestätigt an.
- 29.07.2026 um 17:45
- Castrop-Rauxel
Ein öffentlich sichtbarer Facebook-Kommentar mit schwerwiegenden Vorwürfen gegen einen Castrop-Rauxeler Kommunalpolitiker hat am Dienstag, 28. Juli, das Amtsgericht Castrop-Rauxel beschäftigt. Obwohl die Behauptungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zutrafen, endete das Verfahren mit einem Freispruch.
Der Angeklagte hatte im April 2025 unter einem politischen Facebook-Beitrag behauptet, der Kommunalpolitiker habe früher einen Shop mit betrügerischen Absichten betrieben, gefälschte oder minderwertige Waren verkauft und anschließend mehrere Imbissbetriebe in die Insolvenz geführt.
Die Staatsanwaltschaft wertete die Aussagen als öffentlich verbreitete Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien, den Betroffenen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Angeklagt war der Mann wegen Verleumdung.
Der Angeklagte bestritt nicht, den Kommentar verfasst zu haben. Er vertrat jedoch zunächst die Auffassung, seine Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Richterin machte deutlich, dass es sich bei den Aussagen über angeblich betrügerische Geschäfte und Insolvenzen nicht lediglich um persönliche Wertungen, sondern um überprüfbare Tatsachenbehauptungen handele.
Entscheidend war deshalb, ob die Angaben zutrafen und ob der Angeklagte beim Veröffentlichen wusste, dass sie falsch waren. Der Mann erklärte, er habe die Behauptungen für richtig gehalten. Als Begründung verwies er unter anderem auf nach seiner Einschätzung ungewöhnlich niedrige Verkaufspreise und seine persönliche Bewertung der angebotenen Waren.
Konkrete Nachweise für einen betrügerischen Geschäftsbetrieb, den Verkauf gefälschter Markenprodukte oder mehrere insolvente Imbisse legte der Angeklagte in der Verhandlung nicht vor.
Nach den Ausführungen der Richterin hatte das Gericht Gewerberegister und polizeiliche Erkenntnisse überprüft. Für den damaligen Geschäftsbetrieb lagen demnach ordnungsgemäße Gewerbeanmeldungen vor. Hinweise auf Ermittlungsverfahren wegen Betrugs oder des Verkaufs gefälschter Waren hätten sich nicht ergeben.
Der betroffene Kommunalpolitiker sagte als Zeuge aus, dass er seinerzeit regulär mit Markenartikeln gehandelt habe. Die Waren seien bei bekannten Herstellern und Lieferanten eingekauft worden. Das Geschäft habe er später geschlossen, weil es sich wirtschaftlich nicht mehr gelohnt habe – nicht wegen betrügerischer Vorgänge.
Auch die Behauptung über mehrere insolvente Imbissbetriebe wies der Zeuge zurück. Er habe lediglich einen Imbiss geführt und diesen nach einigen Jahren geschlossen, weil kein ausreichender Gewinn erzielt worden sei. Ein Insolvenzverfahren habe es nicht gegeben.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hielt den Tatvorwurf nach der Beweisaufnahme für erwiesen. Die öffentlich verbreiteten Behauptungen hätten sich als falsch erwiesen. Sie beantragte deshalb die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe.
Das Gericht sprach den Mann dennoch frei. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
In der mündlichen Urteilsbegründung ließ die Richterin keinen Zweifel daran, dass sie den Facebook-Kommentar für völlig unangemessen und die darin erhobenen Vorwürfe nach dem Ergebnis der Ermittlungen für sachlich falsch hielt. Der Freispruch beruhte ausdrücklich nicht darauf, dass die Aussagen wahr oder als zulässige Meinungsäußerung anzusehen seien.
Ausschlaggebend war vielmehr eine besondere Voraussetzung des Straftatbestandes der Verleumdung. Für eine Verurteilung hätte dem Angeklagten nachgewiesen werden müssen, dass er die unwahren Behauptungen „wider besseres Wissen“ verbreitete – dass er also ihre Unwahrheit kannte und dennoch bewusst log.
Die Richterin hielt es aufgrund der Einlassung und des Auftretens des Angeklagten für möglich, dass dieser tatsächlich an seine eigenen, nicht belegten Behauptungen geglaubt habe. Eine bewusste Lüge könne ihm deshalb nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Zum Abschluss stellte das Gericht allerdings deutlich klar, dass der Freispruch kein Freifahrtschein für weitere Veröffentlichungen sei. Der Angeklagte sei nun in der Hauptverhandlung ausdrücklich darüber informiert worden, dass keine Erkenntnisse über einen betrügerischen Shop oder entsprechende polizeiliche Verfahren vorlägen und dass es die behaupteten mehrfachen Insolvenzen nicht gegeben habe.
Sollte er diese Behauptungen künftig erneut verbreiten, könne er sich nach den Worten der Richterin nicht mehr darauf berufen, von ihrer Richtigkeit ausgegangen zu sein. Eine erneute Veröffentlichung könnte deshalb rechtlich anders bewertet werden.
Der Fall zeigt die hohe strafrechtliche Nachweishürde bei einer Verleumdung: Es genügt für eine Verurteilung nicht, dass eine öffentlich verbreitete und rufschädigende Tatsachenbehauptung falsch ist. Zusätzlich muss dem Urheber nachgewiesen werden, dass ihm die Unwahrheit seiner Aussage bewusst war.
Transparenzhinweis: CASNews-Herausgeber Nils Bettinger ist selbst Mitglied des Rates der Stadt Castrop-Rauxel. Er besuchte die öffentliche Gerichtsverhandlung, nachdem der Angeklagte ihn auf den Termin hingewiesen hatte.
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Autor
Nils Bettinger
Gründer und Redaktionsleiter.
Hält den Kopf für alles hin.
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